Absatz eins,Wird eine Tagsatzung erstreckt, so ist vom Gerichte Tag und Stunde der neuerlichen Tagsatzung den Parteien, wenn thunlich, sofort mündlich bekanntzugeben. Andernfalls hat die Verständigung mittels Rubrik zu geschehen.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 137
01.01.1898