Absatz eins,Alle Fristen können durch Vereinbarung der Parteien abgekürzt werden. Die Vereinbarung muss, um für das Gericht wirksam zu sein, urkundlich nachgewiesen werden.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Paragraph 129
01.07.1914