Absatz einsAlle Fristen können durch Vereinbarung der Parteien abgekürzt werden. Die Vereinbarung muss, um für das Gericht wirksam zu sein, urkundlich nachgewiesen werden.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Paragraph 129,
01.07.1914