Absatz einsBei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 125,
01.01.1898