Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
BG
Paragraph 123
01.01.1898
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Soweit die Dauer der Fristen zur Vornahme von Processhandlungen nicht unmittelbar durch das Gesetz bestimmt wird (gesetzliche Fristen), hat sie der Richter mit Rücksicht auf die Erfordernisse und die Beschaffenheit des einzelnen Falles festzusetzen (richterliche Fristen).
Prozeßhandlung
03.08.2021
10001699
NOR12020256
N2189517293T