Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113,

Inkrafttretensdatum

01.03.1919

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Text

Paragraph 113,

  1. Absatz einsSo lange sich ein Rechtsanwalt nicht mit Zustimmung des gegnerischen Rechtsanwalts zur Besorgung der Zustellung bei Gericht bereit erklärt hat, sind die in der betreffenden Streitsache vorkommenden Zustellungen von amtswegen zu vollziehen.
  2. Absatz 2Die durch Zustellung zwischen Rechtsanwälten im Vergleiche zur sonstigen Zustellung von amtswegen etwa erwachsenden Mehrkosten hat die Partei, deren Rechtsanwalt sich zur Besorgung der Zustellung erboten hat, und zwar ohne Anspruch auf Rückersatz zu tragen.