Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112,

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Text

Paragraph 112, Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so kann jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch einen Boten oder durch die Post direkt übersenden; diese Übersendung ist auf dem dem Gericht überreichten Stück des Schriftsatzes zu vermerken. Dies gilt nicht für Schriftsätze, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind oder durch deren Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird.