Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1982,
Paragraph 106,
01.03.1983
31.12.2004
Zustellung von Klagen
Paragraph 106, Klagen und Schriftstücke, die wie Klagen zuzustellen sind, können nur zu eigenen Handen des Empfängers oder seines zur Übernahme von Klagen oder anderen wie solche zuzustellenden Schriftstücken ermächtigten Vertreters oder in Rechtssachen, die sich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes beziehen, zu Handen eines Prokuristen (Gesamtprokuristen) des Empfängers zugestellt werden.