Absatz einsSofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Exemplar des überreichten Schriftsatzes dem Gegner zuzustellen ist, sind demselben auch Abschriften der Beilagen des Schriftsatzes anzuschließen.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 81,
01.01.1898