Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.08.1914

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Falls ein Antrag mittels Schriftsatzes gestellt wird, oder eine auch dem Gegner zur Kenntnis zu bringende Mittheilung an das Gericht mittels Schriftsatzes erfolgt, desgleichen von allen vorbereitenden Schriftsätzen, sind, soweit nicht in diesem Gesetze etwas anderes angeordnet wird, so viele gleichlautende Ausfertigungen des Schriftsatzes zu überreichen, dass jedem der Gegner eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Gerichtsacten zurückbehalten werden kann. Den Schriftsätzen sind ferner die zur Verständigung sonstiger Betheiligter erforderlichen Rubriken beizulegen.
  2. Absatz 2,Die Rubriken haben die Bezeichnung des Gerichtes, der Parteien und des Streitgegenstandes in der in Paragraph 75, bestimmten Weise zu enthalten. In den zur Herstellung der Ausfertigungen in gekürzter Form mit Benützung der Rubrik geeigneten Fällen ist in die Rubrik anstatt des Streitgegenstandes das Begehren gleichlautend mit dem Schriftsatze aufzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung zu erlassen.

Anmerkung

1. Bestimmungen iS des Absatz 2, letzter Satz enthält die Geo, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,.

2. Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Schlagworte

Gleichschriften, gekürzte Ausfertigung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020213

alte Dokumentnummer

N2189517250T