Absatz einsSchriftsätze, die zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung bestimmt sind (vorbereitende Schriftsätze), haben nebst den sonstigen Erfordernissen eines Schriftsatzes zu enthalten:
- Ziffer einsdie Anträge, welche die Partei bei der mündlichen Verhandlung zu stellen beabsichtigt;
- Ziffer 2eine der Vorschrift des Paragraph 76, entsprechende Darstellung der thatsächlichen Verhältnisse, auf welche sich die Partei zur Begründung ihrer Anträge oder zur Bekämpfung gegnerischer Anträge bei der mündlichen Verhandlung berufen will, sowie die Angabe der Beweismittel, welche die Partei bei dieser Verhandlung zur Bewahrheitung ihrer eigenen Anführungen oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen des Gegners zu benützen beabsichtigt;
- Ziffer 3nach Lage der Sache die Erklärungen über die Wahrheit, Richtigkeit und Vollständigkeit des in einem vorausgegangenen Schriftsatze des Gegners enthaltenen thatsächlichen Vorbringens und über die Zulässigkeit der vom Gegner bezeichneten Beweismittel.