Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74,

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Text

Zweiter Abschnitt.
Verfahren.

Erster Titel.
Schriftsätze.

Paragraph 74,

Die eine Streitsache betreffenden, außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Anträge, Gesuche oder Mittheilungen erfolgen, soweit das Gesetz nicht ein Anbringen zu Protokoll gestattet, mittels Schriftsätzen.