Absatz einsWird ein Antrag auf Sicherheitsleistung für Processkosten rechtzeitig gestellt, so ist der Beklagte bis zur Entscheidung über denselben zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 61,
01.01.1898