Absatz eins,Personen, welche nicht Rechtsanwälte sind, kann die Partei entweder eine Processvollmacht ertheilen, oder sie kann dieselben auch nur für einzelne bestimmte Processhandlungen bevollmächtigen.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
Paragraph 33
01.03.1919