Absatz einsPersonen, welche nicht Rechtsanwälte sind, kann die Partei entweder eine Processvollmacht ertheilen, oder sie kann dieselben auch nur für einzelne bestimmte Processhandlungen bevollmächtigen.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
Paragraph 33,
01.03.1919