Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32,

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 32,

Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Processvollmacht hat, auch wenn sie in der Urkunde ausgedrückt ist, dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Beschränkung die im Paragraph 31,, Ziffer 2 und 3, bezeichneten Befugnisse betrifft und dem Gegner besonders bekannt gegeben wurde.

Schlagworte

Prozeßvollmacht

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020163

alte Dokumentnummer

N2189517200T