Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
BG
Paragraph 32,
01.01.1898
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Processvollmacht hat, auch wenn sie in der Urkunde ausgedrückt ist, dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Beschränkung die im Paragraph 31,, Ziffer 2 und 3, bezeichneten Befugnisse betrifft und dem Gegner besonders bekannt gegeben wurde.
Prozeßvollmacht
16.08.2021
10001699
NOR12020163
N2189517200T