Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die einem Rechtsanwalt ertheilte Vollmacht zur Processführung (Processvollmacht) ermächtigt kraft Gesetzes:
    1. Ziffer eins
      zur Anbringung und Empfangnahme der Klage und zu allen den Rechtsstreit betreffenden Processhandlungen, einschließlich derjenigen, welche durch eine Widerklage, durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens, durch den Antrag auf einstweilige Verfügungen, oder durch eine im Sinne des Paragraph 16, erfolgende Klageführung veranlasst werden;
    2. Ziffer 2
      zum Abschlusse von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreites, zu Anerkenntnissen der vom Gegner behaupteten Ansprüche, sowie zu Verzichtleistungen auf die von der bevollmächtigenden Partei geltend gemachten Ansprüche;
    3. Ziffer 3
      zur Einleitung der Execution wider den Processgegner, zur Vornahme aller im Executionsverfahren auf Seiten des Executionsführers vorkommenden Handlungen und zur Erwirkung des Sicherungsverfahrens;
    4. Ziffer 4
      zur Empfangnahme der von dem Processgegner zu erstattenden Processkosten.
  2. Absatz 2,Der Rechtsanwalt kann die ihm erteilte Prozeßvollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens an einen anderen Rechtsanwalt übertragen. Inwiefern der Rechtsanwalt berechtigt ist, sich durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten zu lassen, regelt die Rechtsanwaltsordnung.
  3. Absatz 3,Der Rechtsanwalt kann sich ferner bei der ersten Tagsatzung (Paragraph 239,) und bei den im Zwangsvollstreckungsverfahren vorkommenden Vollzugshandlungen, Tagsatzungen und Einvernehmungen durch einen bei ihm angestellten vertretungsbefugten Kanzleibeamten vertreten lassen. Wenn sich bei der ersten Tagsatzung die Notwendigkeit einer Erörterung oder Verhandlung gemäß Paragraph 239, Absatz 3, ergibt, kann der Richter die Tagsatzung nach seinem Ermessen auf Kosten des durch den Kanzleibeamten vertretenen Rechtsanwalt erstrecken. Die Vertretungsbefugnis wird vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Rechtsanwalts durch Ausfertigung einer Beglaubigungsurkunde gewährt. Sie kann vom Ausschusse jederzeit zurückgenommen werden.