Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Das Recht zur Betreibung des Processes kann von jedem einzelnen der Streitgenossen ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Unter den in Paragraph 14, angegebenen Voraussetzungen sind zu jeder auf Antrag eines der Streitgenossen oder des Gegners anberaumten Tagsatzung außer den sonst betheiligten Personen stets auch sämmtliche Streitgenossen, und zwar selbst dann zu laden, wenn eine frühere, in derselben Rechtssache abgehaltene Tagsatzung von ihnen versäumt wurde.