Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 13
01.01.1898
Jeder der Streitgenossen ist dem Gegner gegenüber im Processe derart selbständig, dass die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vortheile noch zum Nachtheile gereichen.