Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die gesetzlichen Vertreter solcher Parteien, welchen die Processfähigkeit mangelt, haben ihre Vertretungsbefugnis und die im einzelnen Falle etwa noch nöthige besondere Ermächtigung zur Processführung, soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist, bei der ersten Processhandlung urkundlich nachzuweisen, welche sie vor Gericht vornehmen.
  2. Absatz 2,Die zu einer einzelnen Processhandlung erforderliche besondere Ermächtigung muss in gleicher Weise bei Vornahme dieser Processhandlung nachgewiesen werden.

Anmerkung

Zur Prozeßvertretung durch die Eltern siehe Paragraphen 154, 154 a, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,.

Schlagworte

Prozeßhandlung

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020134

alte Dokumentnummer

N2189517171T