Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Erster Theil.
Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt.
Parteien.

Erster Titel.
Processfähigkeit.

Paragraph eins,

Eine Person ist insoweit fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln (Processfähigkeit), als sie selbständig giltige Verpflichtungen eingehen kann. Das Vorhandensein dieser Verpflichtungsfähigkeit, die Nothwendigkeit der Vertretung von Parteien, welchen die Processfähigkeit mangelt, sowie das Erfordernis einer besonderen Ermächtigung zur Processführung oder zu einzelnen Processhandlungen ist, soweit nicht dieses Gesetz abweichende Anordnungen enthält, nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen.

Anmerkung

Die Prozeßfähigkeit ist zu unterscheiden von der Parteifähigkeit (prozessuale Rechtsfähigkeit, in der ZPO nicht geregelt), der Postulationsfähigkeit (die Fähigkeit, ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu handeln, s. Paragraph 27,) und der Verhandlungsfähigkeit (s. Paragraph 185,).

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020130

alte Dokumentnummer

N2189517167T