Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
BG
Paragraph eins
01.01.1898
30.06.2018
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Eine Person ist insoweit fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln (Processfähigkeit), als sie selbständig giltige Verpflichtungen eingehen kann. Das Vorhandensein dieser Verpflichtungsfähigkeit, die Nothwendigkeit der Vertretung von Parteien, welchen die Processfähigkeit mangelt, sowie das Erfordernis einer besonderen Ermächtigung zur Processführung oder zu einzelnen Processhandlungen ist, soweit nicht dieses Gesetz abweichende Anordnungen enthält, nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen.
Die Prozeßfähigkeit ist zu unterscheiden von der Parteifähigkeit (prozessuale Rechtsfähigkeit, in der ZPO nicht geregelt), der Postulationsfähigkeit (die Fähigkeit, ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu handeln, s. Paragraph 27,) und der Verhandlungsfähigkeit (s. Paragraph 185,).
16.08.2021
10001699
NOR12020130
N2189517167T