Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
RGBl. Nr. 112/1895
Artikel 46,
23.09.1895
Eine während des Processes oder erst nach dessen Beendigung eingetretene Ersitzung oder Verjährung eines Rechtes kann nicht zum Nachtheile dessen geltend gemacht werden, dem nachträglich die Wiederaufnahme des über dieses Recht geführten Processes bewilligt wird.