Die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde (§. 304 C. P. O.) kann auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Wege der Klage gefordert werden.Die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde (Paragraph 304, C. P. O.) kann auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Wege der Klage gefordert werden.