Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
RGBl. Nr. 112/1895
BG
Artikel 37
23.09.1895
EGZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Die dem Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechtes gemäß Paragraphen 340 bis 342 a. b. G. B. zustehende Berechtigung, das Verbot einer beabsichtigten Bauführung vor Gericht zu fordern, hat nicht mehr statt, wenn der Bauführer nach Inhalt der für die Bauführungen geltenden Vorschriften das Begehren um Ertheilung der Baubewilligung gestellt hat, der angeblich gefährdete, zur Baucommission gehörig und rechtzeitig geladene Besitzer jedoch bei derselben nicht erschienen ist oder gegen die begehrte Baubewilligung keine Einwendungen erhoben hat.
ABGB, Erteilung, Baukommission
18.08.2026
10001698
NOR12020111
N2189515849T