Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
RGBl. Nr. 112/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,
Artikel 36,
01.01.1983
31.12.2002
Artikel römisch 36 .
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Gerichtsferien finden keine Anwendung auf die Angelegenheiten des strafgerichtlichen und des außerstreitigen Verfahrens. Das Gericht kann jedoch während der Gerichtsferien in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens, mit Ausnahme von Grundbuchssachen, Entscheidungen oder Verfügungen unterlassen, soweit eine schleunige Erledigung nicht erforderlich ist.