Kurztitel

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 112/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36,

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Artikel römisch 36 .

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Gerichtsferien finden keine Anwendung auf die Angelegenheiten des strafgerichtlichen und des außerstreitigen Verfahrens. Das Gericht kann jedoch während der Gerichtsferien in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens, mit Ausnahme von Grundbuchssachen, Entscheidungen oder Verfügungen unterlassen, soweit eine schleunige Erledigung nicht erforderlich ist.