Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
RGBl. Nr. 112/1895
BG
Artikel 35
23.09.1895
EGZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Für den Verkehr der Gerichte mit den im Auslande befindlichen Behörden und Parteien sind die in den bestehenden und in Hinkunft zu erlassenden Anordnungen (Staatsverträge, Regierungserklärungen, Ministerialverordnungen) enthaltenen näheren Bestimmungen maßgebend.
18.08.2026
10001698
NOR12020109
N2189515847T