Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
RGBl. Nr. 112/1895
Artikel 30,
23.09.1895
Insoferne sich die Civilprocessordnung auf die Bestimmung des bürgerlichen Rechtes beruft, sind darunter nicht nur die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, sondern auch jene des Handelsrechtes und der Wechselordnung und die in anderen Gesetzen enthaltenen Normen des Privatrechtes zu verstehen.