Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
RGBl. Nr. 112/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1948,
Artikel 20,
24.08.1948
Die Parteien sind berechtigt, sich bei der Verhandlung vertreten zu lassen. Als Parteivertreter sind vor dem Schiedsgerichte die in die Liste auf Grund des Artikels römisch XVI aufgenommenen Personen, Rechtsanwälte, öffentliche Gesellschafter, Procuristen, Handlungsgehilfen und sonstige Angestellte der Parteien, ferner Mitglieder oder Besucher der Börse und gerichtlich bestellte Curatoren oder Abhandlungspfleger zuzulassen.