Kurztitel

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 112/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1948,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19,

Inkrafttretensdatum

24.08.1948

Text

Artikel römisch XIX.

Die Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind öffentlich. In Ansehung der Ausschließung der Öffentlichkeit gelten die Vorschriften der Civilprocessordnung (Paragraphen 172 und 173).

Im Falle die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, hat jede der Parteien das im Paragraph 174, C. P. O. bestimmte Recht.

Dem Obmanne des Schiedsgerichtes steht die Sitzungspolizei im Umfange der Paragraphen 197 und 198 C. P. O. zu.