Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
RGBl. Nr. 112/1895
Artikel 12,
23.09.1895
Unberührt bleiben nachfolgende, die schiedsgerichtliche Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten betreffende Vorschriften:
Ziffer eins Anmerkung, Gegenstandslos.)
Ziffer 2 Anmerkung, Gegenstandslos.)
Ziffer 3 Anmerkung, Gegenstandslos.)
Ziffer 4 Anmerkung, Gegenstandslos.)
Ziffer 5 Anmerkung, Gegenstandslos.)
Ziffer 6 Die gesetzlichen Vorschriften, durch welche Körperschaften, Anstalten und Vereine das Recht erhalten haben, zur Entscheidung gewisser Streitigkeiten Schiedsgerichte zu bestellen.