Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
RGBl. Nr. 112/1895
Artikel 8,
23.09.1895
Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, nach welchen die Consularfunctionäre auswärtiger Staaten als Zeugen in ihrer Wohnung abzuhören oder zur schriftlichen Abgabe des Zeugnisses zugelassen sind.