Kurztitel

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 112/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

23.09.1895

Text

Artikel römisch VI.

Unberührt bleiben:

Ziffer eins Anmerkung, Gegenstandslos.)

Ziffer 2 Anmerkung, Gegenstandslos.)

Ziffer 3 Die Vorschriften, nach welchen das Obersthofmarschallamt, die dem Beklagten vorgesetzten Militärbehörden oder die geklagten Bezirken und Gemeinden übergeordneten autonomen Organe von der Anbringung von Klagen gegen Hofdiener, Militär- und Landwehrpersonen oder von Klagen gegen Bezirke und Gemeinden zu verständigen sind.