Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
RGBl. Nr. 112/1895
Artikel 6,
23.09.1895
Unberührt bleiben:
Ziffer eins Anmerkung, Gegenstandslos.)
Ziffer 2 Anmerkung, Gegenstandslos.)
Ziffer 3 Die Vorschriften, nach welchen das Obersthofmarschallamt, die dem Beklagten vorgesetzten Militärbehörden oder die geklagten Bezirken und Gemeinden übergeordneten autonomen Organe von der Anbringung von Klagen gegen Hofdiener, Militär- und Landwehrpersonen oder von Klagen gegen Bezirke und Gemeinden zu verständigen sind.