Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen
RGBl. Nr. 41/1888
Artikel 3,
01.05.1888
Mit der Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt und mit dem Vollzuge desselben ist Mein Justizminister beauftragt.
Wien, am 30. März 1888.