Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen
RGBl. Nr. 41/1888
Artikel 2,
01.05.1888
Die Regierung hat im Wege der Verordnung diejenigen Staaten zu bezeichnen, welche als dem Übereinkommen vom 14. März 1884 beigetreten anzusehen sind. (Artikel römisch eins.)