Kurztitel

Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 41/1888

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.05.1888

Text

Artikel römisch eins.

In Ausführung des Artikels 12 des internationalen Übereinkommens vom 14. März 1884 (R. G. Bl. Nr. 40), über die Sicherung der durch Unterseekabel hergestellten telegraphischen Verbindungen, werden rücksichtlich der Unterseekabel, die auf den Staatsgebieten, Colonien oder den Besitzungen eines oder mehrerer Staaten landen, welche als dem erwähnten Übereinkommen beigetreten anzusehen sind, nachstehende Bestimmungen getroffen: