Kurztitel

Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 41/1888

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.05.1888

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Gerichtsbarkeit über die auf offener See oder in fremden Territorialgewässern begangenen strafbaren Handlungen steht dem Gerichte des Heimatshafens des österreichischen Fahrzeuges, auf welchem die That begangen worden ist, oder dem Gerichte des österreichischen Hafens, in welchen das Fahrzeug zuerst einläuft, oder dem Gerichte der Betretung des Thäters zu.
  2. Absatz 2,Anmerkung, Gegenstandslos.)