Kurztitel

Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 50/1879

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.05.1879

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.

Text

Paragraph 2,

Rechtsverhältnisse, welche vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes durch Theilungen begründet wurden, die mit der Bestimmung der ersten Absatzes des Paragraph eins, nicht im Einklange stehen, werden durch diese Bestimmung nicht berührt und können, soweit sie nicht schon durch frühere, für einzelne Gebiete erlassene Theilungsverbote getroffen sind, fortan den Gegenstand der Eintragung in das Grundbuch, sowie weiterer grundbücherlicher Uebertragungen bilden.

Eine weitergehende Zerstückung von in solcher Art entstandenen Theilen kann aber in Zukunft nicht stattfinden.

Anmerkung

1. Frühere Teilungsverbote: römisch fünf, RGBl. Nr. 25 aus 1853,, für die Stadt Salzburg und römisch fünf, RGBl. Nr. 18 aus 1855,, für Hallein.

2. Über die Behandlung bei der Grundbuchsanlegung siehe Paragraphen 5 und 6 AllgGAG, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,.

Schlagworte

Teilungsverbot, Teilung, Übertragung

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10001686

Dokumentnummer

NOR12020009

alte Dokumentnummer

N2187922518S