Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen
RGBl. Nr. 50/1879
BG
Paragraph 2
24.05.1879
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.
Rechtsverhältnisse, welche vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes durch Theilungen begründet wurden, die mit der Bestimmung der ersten Absatzes des Paragraph eins, nicht im Einklange stehen, werden durch diese Bestimmung nicht berührt und können, soweit sie nicht schon durch frühere, für einzelne Gebiete erlassene Theilungsverbote getroffen sind, fortan den Gegenstand der Eintragung in das Grundbuch, sowie weiterer grundbücherlicher Uebertragungen bilden.
Eine weitergehende Zerstückung von in solcher Art entstandenen Theilen kann aber in Zukunft nicht stattfinden.
1. Frühere Teilungsverbote: römisch fünf, RGBl. Nr. 25 aus 1853,, für die Stadt Salzburg und römisch fünf, RGBl. Nr. 18 aus 1855,, für Hallein.
2. Über die Behandlung bei der Grundbuchsanlegung siehe Paragraphen 5 und 6 AllgGAG, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,.
Teilungsverbot, Teilung, Übertragung
04.02.2025
10001686
NOR12020009
N2187922518S