Auslieferung von Verbrechern
RGBl. Nr. 34/1874
Vertrag - Multilateral
Artikel 10
27.04.1874
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Wenn das Auslieferungsbegehren nach den vorstehenden Bestimmungen begründet ist, so sollen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates zur Festnahme des Flüchtlings schreiten.
Der Ergriffene wird sodann vor den dazu gesetzlich berufenen richterlichen Beamten gebracht, welcher ihn ebenso zu verhören und den Straffall vorläufig zu untersuchen hat, als wenn die Ergreifung wegen einer in Inlande begangenen strafbaren Handlung erfolgt wäre.
25.10.2022
10001684
NOR12019997
N2187422248S