Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 34/1874

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

27.04.1874

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch acht.

Die ausgelieferte Person darf in dem Staate, an welchen die Auslieferung erfolgt ist, keinenfalls wegen einer anderen früher begangenen strafbaren Handlung oder auf Grund anderer Thatsachen als derjenigen, wegen deren die Auslieferung erfolgt ist, in Haft gehalten oder zur Untersuchung gezogen werden, es wäre denn, daß sie nach der Auslieferung Gelegenheit gehabt hätte, in das Land zurückzukehren, aus welchem sie ausgeliefert wurde, und diese Gelegenheit nicht benützt hätte, oder daß sie, nachdem sie dahin zurückgekehrt war, freiwillig in dem Lande wieder erschienen wäre, an das sie schon einmal ausgeliefert wurde.

Auf strafbare Handlungen, welche nach erfolgter Auslieferung verübt sind, findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Schlagworte

Tatsache

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10001684

Dokumentnummer

NOR12019995

alte Dokumentnummer

N2187422246S