Auslieferung von Verbrechern
RGBl. Nr. 34/1874
Vertrag - Multilateral
Artikel 7
27.04.1874
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Wenn ein Individuum, dessen Auslieferung in Gemäßheit dieses Vertrages von einer der beiden Vertragsmächte begehrt wird, noch von einer oder mehreren anderen Mächten wegen anderer Verbrechen, die in deren Gebiete begangen wurden, reclamirt wird, so ist derselbe der Regierung, in deren Gebiete die schwerere Gesetzesübertretung begangen wurde, und wenn die von ihm verübten strafbaren Handlungen gleich schwer wären, oder wenn es zweifelhaft bliebe, welche die schwerere sei, derjenigen Regierung auszuliefern, welche zuerst das Ersuchen um die Auslieferung gestellt hat.
25.10.2022
10001684
NOR12019994
N2187422245S