Auslieferung von Verbrechern
RGBl. Nr. 34/1874
Vertrag - Multilateral
Artikel 5
27.04.1874
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn in Betreff des Verbrechens, wegen dessen die Auslieferung begehrt wird, nach den Gesetzen des um die Auslieferung angegangenen Staates die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung durch Verjährung erloschen ist.
25.10.2022
10001684
NOR12019992
N2187422243S