Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
RGBl. Nr. 49/1874
BG
Paragraph 19
08.05.1874
21/06 Wertpapierrecht
Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt mit dem Tage seiner Kundmachung.
Mit dem Vollzuge desselben sind die Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen beauftragt.
16.09.2025
10001683
NOR12019987
N2187415890T