Kurztitel

Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49/1874

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

08.05.1874

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 19,

Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt mit dem Tage seiner Kundmachung.

Mit dem Vollzuge desselben sind die Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen beauftragt.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR12019987

alte Dokumentnummer

N2187415890T