Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
RGBl. Nr. 49/1874
BG
Paragraph 18
08.05.1874
21/06 Wertpapierrecht
Die durch Paragraph 29, des Gesetzes vom 9. Februar 1850 (R. G. Bl. Nr. 50) zugelassene Vormerkung der Stämpelgebühren, sowie die Bestimmung des Paragraph 18, des Gesetzes vom 6. Juli 1868 (R. G. Bl. Nr. 96) über die Vergütung barer Auslagen durch den Staat, findet in Ansehung der auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes bestellten gemeinsamen Curatoren nicht statt.
Infolge Aufhebung der genannten Vorschriften gegenstandslos.
RGBl. Nr. 50 aus 1850,, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, Stempelgebühr, Kurator
16.09.2025
10001683
NOR12019986
N2187415889T