Kurztitel

Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49/1874 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.09.1925

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 17,

Auf die vom Staate, einem Lande, einem Bezirke oder einer Gemeinde ausgegebenen Theilschuldverschreibungen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn eine Hypothek zur Sicherstellung der Besitzer der Theilschuldverschreibungen bestellt und hierüber eine Pfandbestellungsurkunde ausgefertigt wird, und auch in diesem Falle nur insoweit, als es sich um die bücherliche Behandlung oder Geltendmachung der Hypothekarrechte handelt.

Die Ertheilung der in den Paragraphen 14 und 15 bezeichneten Bestätigungen steht, je nachdem die Theilschuldverschreibungen vom Staate oder von einem Lande ausgegeben wurden, dem Finanzminister oder dem Landesausschusse, wenn aber die Theilschuldverschreibungen von einem Bezirke oder von einer Gemeinde ausgegeben wurden, der politischen Landesbehörde zu. Wenn die Teilschuldverschreibungen auf einer Eisenbahnanlage sichergestellt sind, ist zur Erteilung der Bestätigungen an Stelle des Bundesministers für Finanzen der Bundesminister für Handel und Verkehr berufen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR12019985

alte Dokumentnummer

N2187415888T