Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
RGBl. Nr. 49/1874
BG
Paragraph 16
08.05.1874
21/06 Wertpapierrecht
Dadurch, daß in Folge der Vinculirung einzelner Theilschuldverschreibungen die Zahlung für dieselben nur an bestimmte Personen erfolgen kann, wird die Anwendbarkeit dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen.
Vinkulierung
16.09.2025
10001683
NOR12019984
N2187415887T