Kurztitel

Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49/1874

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

08.05.1874

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 14,

Die lastenfreie Abtrennung eines Theiles der für die Besitzer von Theilschuldverschreibungen bestellten Hypothek kann nur mit ausdrücklicher, von der Curatelsbehörde genehmigter Zustimmung des gemeinsamen Curators der Besitzer der Theilschuldverschreibungen erfolgen.

Sind die Theilschuldverschreibungen von einer unter besonderer staatlicher Aufsicht stehenden Unternehmung ausgegeben worden, so kann diese Zustimmung durch eine von dem diese Aufsicht führenden öffentlichen Organe ertheilte Bestätigung, daß die Sicherheit der Theilschuldverschreibungen durch die Abtrennung nicht gefährdet werde, ersetzt werden.

Die durch das Gesetz vom 6. Februar 1869 (R. G. Bl. Nr. 18) vorgeschriebene Aufforderung der Hypothekargläubiger findet in Ansehung der Besitzer von Theilschuldverschreibungen nicht statt.

Anmerkung

An die Stelle des im Absatz 3, genannten Gesetzes RGBl. Nr. 18 aus 1869, ist das Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, getreten.

Schlagworte

Kurator, Teil, Kuratelsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR12019982

alte Dokumentnummer

N2187415885T