Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
RGBl. Nr. 49/1874
BG
Paragraph 14
08.05.1874
21/06 Wertpapierrecht
Die lastenfreie Abtrennung eines Theiles der für die Besitzer von Theilschuldverschreibungen bestellten Hypothek kann nur mit ausdrücklicher, von der Curatelsbehörde genehmigter Zustimmung des gemeinsamen Curators der Besitzer der Theilschuldverschreibungen erfolgen.
Sind die Theilschuldverschreibungen von einer unter besonderer staatlicher Aufsicht stehenden Unternehmung ausgegeben worden, so kann diese Zustimmung durch eine von dem diese Aufsicht führenden öffentlichen Organe ertheilte Bestätigung, daß die Sicherheit der Theilschuldverschreibungen durch die Abtrennung nicht gefährdet werde, ersetzt werden.
Die durch das Gesetz vom 6. Februar 1869 (R. G. Bl. Nr. 18) vorgeschriebene Aufforderung der Hypothekargläubiger findet in Ansehung der Besitzer von Theilschuldverschreibungen nicht statt.
An die Stelle des im Absatz 3, genannten Gesetzes RGBl. Nr. 18 aus 1869, ist das Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, getreten.
Kurator, Teil, Kuratelsbehörde
17.09.2025
10001683
NOR12019982
N2187415885T