Kurztitel

Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49/1874

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

08.05.1874

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 13,

Mit dem Erwerbe einer Theilschuldverschreibung wird zugleich das Pfandrecht mit der aus der bücherlichen Eintragung für den Gesammtbetrag der Forderung (Paragraph 12,) sich ergebenden Rangordnung erworben.

Die bücherliche Eintragung der Erwerbung einzelner Theilschuldverschreibungen findet nicht statt.

Schlagworte

Gesamtbetrag

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR12019981

alte Dokumentnummer

N2187415884T