Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
RGBl. Nr. 49/1874
BG
Paragraph 13
08.05.1874
21/06 Wertpapierrecht
Mit dem Erwerbe einer Theilschuldverschreibung wird zugleich das Pfandrecht mit der aus der bücherlichen Eintragung für den Gesammtbetrag der Forderung (Paragraph 12,) sich ergebenden Rangordnung erworben.
Die bücherliche Eintragung der Erwerbung einzelner Theilschuldverschreibungen findet nicht statt.
Gesamtbetrag
16.09.2025
10001683
NOR12019981
N2187415884T