Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
RGBl. Nr. 49/1874
BG
Paragraph 12
08.05.1874
21/06 Wertpapierrecht
Bei der Eintragung des Pfandrechtes für die Besitzer von Theilschuldverschreibungen oder bei der Uebertragung des Pfandrechtes an dieselben ist an Stelle der Benennung des Berechtigten der Gesammtbetrag der Forderung, für welche das Pfandrecht bestellt wird, nebst den wesentlichen, in der vorgelegten Urkunde enthaltenen Bestimmungen über die Ausgabe der Theilschuldverschreibungen, über deren Zahl und Höhe, sowie über die Rückzahlung derselben anzugeben.
Übertragung, Gesamtbetrag
16.09.2025
10001683
NOR12019980
N2187415883T