Kurztitel

Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49/1874

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

08.05.1874

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 10,

Den durch einen gemeinsamen Curator vertretenen Besitzern von Theilschuldverschreibungen bleibt unbenommen, Wahrnehmungen, welche die Eignung oder Vertrauenswürdigkeit des gemeinsamen Curators bezweifeln lassen, dem Gerichte, welches denselben bestellt hat, mitzutheilen.

Zu dergleichen Mittheilung ist das die Aufsicht über eine Unternehmung, welche Theilschuldverschreibungen ausgegeben hat, führende öffentliche Organ berufen.

Das Gericht hat erforderlichen Falles Erhebungen einzuleiten und über die Enthebung oder Belassung des gemeinsamen Curators zu entscheiden.

Schlagworte

Kurator, Mitteilung

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR12019978

alte Dokumentnummer

N2187415881T