Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
RGBl. Nr. 49/1874
BG
Paragraph 9
08.05.1874
21/06 Wertpapierrecht
In Angelegenheiten, welche gemeinsame Rechte der Besitzer von Theilschuldverschreibungen betreffen, können die einzelnen Besitzer ihre Rechte selbständig nicht geltend machen.
Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, in den vom gemeinsamen Curator geführten Proceß als Intervenienten auf ihre Kosten einzutreten.
Handelt es sich um eine Angelegenheit, welche aus einem besonderen, zwischen einem einzelnen Besitzer von Theilschuldverschreibungen und dem Verpflichteten entstandenen Verhältnisse entspringt, so steht diesem Besitzer die selbständige Geltendmachung seiner Rechte zu.
Kurator, Prozess
16.09.2025
10001683
NOR12019977
N2187415880T