Kurztitel

Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49/1874

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

08.05.1874

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 8,

Der Curator ist verpflichtet, den von ihm vertretenen Besitzern von Theilschuldverschreibungen über die wesentlichen, ihre Rechte berührenden Thatsachen auf kurzem Wege Auskunft zu ertheilen.

Schlagworte

Kurator

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR12019976

alte Dokumentnummer

N2187415879T