Kurztitel

Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49/1874

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

08.05.1874

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 7,

Steht eine Unternehmung, welche Theilschuldverschreibungen ausgegeben hat, unter besonderer staatlicher Aufsicht, so hat das diese Aufsicht ausübende öffentliche Organ den bestellten Curator durch Ertheilung der für die Erfüllung seiner Aufgabe nöthigen Auskünfte zu unterstützen.

Schlagworte

Kurator, Erteilung

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR12019975

alte Dokumentnummer

N2187415878T